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AGB und UGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Besondere Geschäftsbedingungen

AGB Elektrotechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Elektrotechnik

Allgemeine Geschäftsbedingungen der E-Technik Teufel GmbH.

Stand 01.01.2020

1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (E-Technik Teufel GmbH) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.etechnik-teufel.at/AGB) und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.
1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 200m ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag von 5€ pro angefangenem Kilometer abzugelten. Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von 10€ pro zu überwindendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 2 % hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2019 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt wurden.

4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 5 % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.

5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 15 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen (zB.: schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 10% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen (Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.

11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 50€ zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen.

14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.

15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 4 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.

17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen Besonderheiten.

BGB Arbeitsbühnen

Besondere Geschäftsbedingungen für Arbeitsbühnen

Besondere Geschäftsbedingungen der Fa. Elektrotechnik Martin Teufel für Arbeitsbühnen

Stand 01.01.2020

1. Allgemeines:
1.1. Jegliche Weitergabe des Gerätes durch den Auftraggeber ist nicht gestattet, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt seine vorherige schriftliche Zustimmung. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für jedwede Verwendung und jedweden Einsatz der Geräte durch dritte Personen.
1.2. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgelegten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
1.3. Zum Bedienen der Maschinen sind nur Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, im Besitz der gesetzlich erforderlichen Lenkerberechtigung sind, während des Zeitraumes der Benützung weder unter Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholeinfluss stehen und eine Einweisung erfolgt ist.
1.4. Beachten Sie bei Selbstfahrer- Arbeitsbühnen die Durchfahrtshöhe und die Sicherheitsabstände zu Hochspannungsleitungen. Die Arbeitsbühnen sind in Hochspannungsanlagen an dem vorgesehenen Erdungspunkt mit min. 95mm² zu erden.

2. Auftragsbeginn, Auftragsdauer, Auftragsende:
2.1. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass geeignetes Bedienpersonal zur Einschulung und Übergabe bereitsteht. Sollte das Gerät witterungsbedingt oder wegen sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht eingesetzt werden können, so fällt dies in die Sphäre des Auftraggebers und kann dem Auftragnehmer nicht angelastet werden.
2.2. Vor Beendigung der Arbeiten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer in jedem Fall einen Tag vor Auftragsende schriftlich zu verständigen um ihm die Abholung des Gerätes bei Auftragsende zu ermöglichen und verpflichtet sich das Gerät abholbereit abzustellen.
2.3. Die Rücknahme des Gerätes hat am vereinbarten Ort im Beisein des Auftraggebers oder eines befugten Vertreters zu erfolgen.
2.4. Das Gerät steht, wenn nicht abweichend vereinbart, nur für Einsätze von Montag bis Freitag zur Verfügung. Die maximale Tageseinsatzzeit beträgt 10 Stunden (Zeitraum von 7 Uhr bis 18 Uhr). Ein Zwei- oder Dreischichtbetrieb bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

3. Haftung des Auftraggebers:
3.1. Mit der Übernahme bzw. der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten gehen Gefahr und Zufall hinsichtlich des Gerätes auf den Auftraggeber über.
3.2. Für das übernommene Gerät übernimmt der Auftraggeber die volle Haftung und Gewährleistung. Die Haftung umschließt alle Schäden an Personen, dem überlassenen Gerät und sonstige, durch das Gerät verursachte Schäden.
3.3. Die Geräte sind nicht gegen Diebstahl versichert und der Auftraggeber haftet auch bei ordnungsgemäßer Verwahrung für allfälligen Diebstahl oder Beschädigung durch Dritte sowie den sich durch Diebstahl oder Beschädigung ergebenden
Ausfallsansprüchen des Auftragnehmers. Das Gerät ist jedenfalls gegen unbefugte Inbetriebnahme wirksam abzusichern. 3.4. Der Auftraggeber haftet weiters für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter an der Maschine verursachen sowie für alle entstehenden Ausfallszeiten der Maschine durch diese Schäden.
3.5. Der Auftragnehmer empfiehlt eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftraggebers für das überlassene Gerät während der Dauer der Überlassung. Jedenfalls haftet der Auftraggeber auch für Schäden, die von ihm oder dem Bedienungspersonal durch Benützung der Geräte Dritten zugefügt werden.

4. Einsatzbedingungen:
4.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Gerät in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, es vor Überbeanspruchung zu schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit Besitz, Gebrauch oder Erhaltung von Maschine und Ausrüstung verbunden sind, zu beachten. Bei Verschmutzung des Gerätes trägt der Auftraggeber die Reinigungskosten sowie die Kosten für den sich allenfalls daraus ergebenden Verdienstentgang des Auftragnehmers.
4.2. Der Auftragnehmer weist bei Übergabe einen oder mehrere Mitarbeiter des Auftraggebers in die Handhabung der Maschine ein. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Bedienung des Gerätes ausschließlich durch fachkundiges und vom Auftragnehmer eingeschultes Personal erfolgt.
4.3. Das Gerät darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Insbesondere gilt für Arbeitsbühnen, dass sie nicht als Hebekran und über die festgelegte Plattformbelastung hinaus belastet werden dürfen. Das Ziehen von Leitungen ist mit Arbeitsbühnen im Arbeitskorbbetrieb untersagt. Jedenfalls sind Spritz- und Sandstrahlarbeiten im Bereich der übernommenen Maschinen verboten. Verunreinigungen bzw. Beschädigungen sind tunlichst zu vermeiden. Bei groben Arbeiten ist das Gerät ausreichend abzudecken und zu schützen. Durch Verunreinigung entstehende Reinigungskosten sowie Beschädigungen an Reifen werden nach Aufwand verrechnet.
4.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, je nach Art des Gerätes, täglich Motoröl- und Kühlflüssigkeitsstand, jedenfalls jedoch den Hydraulikölstand zu prüfen und bei Bedarf Fehlmengen zu seinen Lasten mit geeigneten Betriebsmitteln zu ergänzen. Außerdem ist bei dieselbetriebenen Geräten täglich der Luftfilter zu überprüfen und bei Bedarf zu reinigen. Für Schäden, die durch den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, verlegte Luftfilter oder auf Betriebsstoffmangel zurückzuführen sind, haftet der Auftraggeber. Treibstoff, der durch den Auftraggeber nicht materiell ersetzt wird, wird nach Rückgabe ergänzt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4.5. Bei Störungen bzw. auftretenden Schäden am Gerät ist der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Gerätenummer, Gerätetype und Art der Störung zu verständigen.
4.6. Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass das Arbeitsgerät lediglich an hierfür geeigneten Einsatzorten zur Aufstellung gelangt. Für die Statik und Bodenverhältnisse sowie Einsatzmöglichkeiten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
4.7. Ausfallszeiten, die auf unsachgemäße Bedienung des Gerätes zurückzuführen sind, treffen den Auftraggeber. Eine gegebenenfalls notwendige zusätzliche Einschulung stellen wir in Rechnung.
4.8. Bei nicht pünktlicher Übergabe des Arbeitsgerätes, die nicht durch den Auftragnehmer veranlasst oder verschuldet ist, ist der Auftraggeber nicht berechtigt Schadenersatz zu fordern. Das gleiche gilt, wenn die Maschine trotz Überprüfung der Funktionsfähigkeit während der Einsatzzeit ausfällt.
4.9. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Darüber hinausgehende Haftungen werden ausgeschlossen.
4.10. Die Gefahrenübergabe findet für den Auftraggeber erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls statt.
4.11. Bei Betrieb im Freien ist auf Einhaltung der maximal zulässigen Windgeschwindigkeiten zu achten. Bei Überschreiten der zulässigen Windgeschwindigkeiten ist der Betrieb unverzüglich einzustellen.
4.12. Der Betrieb der Geräte ist ausschließlich bei Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zulässig.

5. Zahlung, Gerichtsstand
Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungs- und Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz der Fa. Elektrotechnik Martin Teufel. Als Gerichtsstand wird das für Texingtal sachlich zuständige Gericht vereinbart.

AGB Arbeitskräfte­überlassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitskräfteüberlassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der E-Technik Teufel GmbH für die Arbeitskräfteüberlassung

Stand 01.01.2020

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln alle Rechtsbeziehungen zwischen der E-Technik Teufel GmbH, im Folgenden E-Technik Teufel GmbH genannt, und dem Beschäftigerbetrieb, im Folgenden Beschäftiger genannt.
1.2. E-Technik Teufel GmbH und der Beschäftige vereinbaren die Geltung dieser AGB nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern ausdrücklich auch für sämtliche weitere Geschäfte, wie insbesondere Folge- und Zusatzaufträge. Diese AGB und sonstige Bestimmungen des Einzelvertrages gelten auch dann fort, wenn E-Technik Teufel GmbH über einen ursprünglich vereinbarten oder beabsichtigten Endtermin Arbeitskräfte zur Verfügung stellt oder wenn die Anforderung von Arbeitskräften mündlich erfolgt ist.
1.3. E-Technik Teufel GmbH erklärt, Verträge nur aufgrund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Vertragsbedingungen des Beschäftigers wird ausdrücklich widersprochen. Diese gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird. Wird ausnahmsweise die Geltung anderer Vertragsbedingungen vereinbart, so gelten deren Bestimmungen nur soweit, soweit sie nicht mit einzelnen Bestimmungen dieser AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen. In Rahmenvereinbarungen getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie mit den Bestimmungen dieser AGB in Widerspruch stehen; im Übrigen werden die Rahmenvereinbarungen durch diese AGB ergänzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
1.4. Der Beschäftiger erklärt mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung oder eines Angebotes von E-Technik Teufel GmbH, dass er mit dem Inhalt dieser AGB einverstanden ist. Der Beschäftiger nimmt zur Kenntnis, dass E-Technik Teufel GmbH diese AGB über Verlangen des Beschäftigers jederzeit nochmals ausfolgt. Die AGB sind auch auf der Website von E-Technik Teufel GmbH unter www.etechnik-teufel.at/agb abrufbar und zum Ausdruck bereitgestellt.
1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB und zum Einzelvertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Elektronisch übermittelte Dokumente mit nachgebildeter eigenhändiger Unterschrift (Telefax, eingescannte Dokumente udgl.) oder elektronisch übermittelte Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur entsprechen dem Schriftformerfordernis. Bloße Emails entsprechen dagegen nicht dem Schriftformerfordernis. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.
1.6. Überlassene Arbeitskräfte von E-Technik Teufel GmbH sind weder zur Abgabe oder Entgegennahme von Willens- und Wissenserklärung für E-Technik Teufel GmbH noch zum Inkasso berechtigt.

2. Vertragsabschluss
2.1. Angebote von E-Technik Teufel GmbH sind freibleibend. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Beschäftiger oder durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung von E-Technik Teufel GmbH oder – ohne Unterfertigung dieser Unterlagen – durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande.
2.2. Beginn und Dauer des Arbeitseinsatzes, Qualifikation der überlassenen Arbeitskräfte und Ort des Arbeitseinsatzes ergeben sich ausschließlich aus den von beiden Vertragsteilen unterfertigten Vertragsunterlagen oder aus der Auftragsbestätigung von E-Technik Teufel GmbH.
2.3. Bei einer unbefristeten Überlassung von Arbeitskräften hat der Beschäftiger den Vertrag mindestens vierzehn Werktage vor dem letzten Einsatztag der jeweiligen Arbeitskraft schriftlich zu kündigen, es sei denn die Vertragspartner haben ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart. Das Einlangen einer Mitteilung über den letzten Einsatztag bei E-Technik Teufel GmbH ist ausreichend und maßgeblich.

3. Leistungsumfang
3.1. E-Technik Teufel GmbH beschäftigt Arbeitskräfte zur Überlassung an Dritte und übernimmt in eigener und selbständiger Organisation die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Beschäftiger. Die Überlassung erfolgt ausschließlich aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG).
3.2. Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Beschäftigers. E-Technik Teufel GmbH schuldet insbesondere keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
3.3. E-Technik Teufel GmbH ist berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

4. Honorar
4.1. Die Höhe des jeweiligen Honorars ergibt sich aus dem vom Beschäftiger unterfertigten Angebot oder aus der Auftragsbestätigung von E-Technik Teufel GmbH. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von E-Technik Teufel GmbH erteilt, so kann E-Technik Teufel GmbH jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.
4.2. Ändern sich nach der Auftragserteilung die Entlohnungsbestimmungen für die überlassenen Arbeitskräfte aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen, ist E-Technik Teufel GmbH berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß wie die Entlohnungserhöhung anzuheben. Sollten Arbeitskräfte über einen vereinbarten oder voraussichtlichen Endtermin beschäftigt werden, gelten die Honorarbestimmungen auch über diesen Termin hinaus.
4.3. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar ist zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist E-Technik Teufel GmbH zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt. Das Honorar ist bei Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von E-Technik Teufel GmbH zu überweisen.
4.4. Wird die Rechnung vom Beschäftiger nicht binnen 10 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden und der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt.
4.5. Eine durch E-Technik Teufel GmbH (einzelvertraglich) eingeräumte Skontoabzugsberechtigung ändert nichts an der sofortigen Fälligkeit des um den Skonto verminderten Betrages. Das Verhalten von E-Technik Teufel GmbH, insbesondere ein Unterlassen der Geltendmachung der um den Skonto verminderten Forderung innerhalb der Skontofrist, stellt insbesondere keinen Verzicht von E-Technik Teufel GmbH auf das Recht zur Geltendmachung der Forderung oder eine stillschweigende Vertragsänderung dar. Zahlungen ohne Skontoabzugsberechtigung bleiben hiervon unberührt.
4.6. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat der Beschäftiger 12% Zinsen p.a. zu bezahlen, es sei denn, E-Technik Teufel GmbH nimmt höhere Zinsen in Anspruch. Bei Zahlungsverzug hat der Beschäftiger E-Technik Teufel GmbH sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen.
4.7. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Beschäftiger oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Arbeitsnachweise). Werden die Stundennachweise weder vom Beschäftiger noch seinen Gehilfen unterfertigt, ist E-Technik Teufel GmbH – sofern es sich um einen Einsatz bei einem Dritten handelt – berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Stundennachweise vom Kunden des Beschäftigers verbindlich unterfertigen zu lassen. Mit der Unterfertigung der Stundennachweise durch den Beschäftiger, dessen Gehilfen oder den Kunden des Beschäftigers werden die geleisteten Stunden rechtsverbindlich festgestellt. Unterfertigt auch der Kunde des Beschäftigers die Stundennachweise nicht, sind die Aufzeichnungen von E-Technik Teufel GmbH Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in den Aufzeichnungen von E-Technik Teufel GmbH angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Beschäftiger.

5. Rechte und Pflichten von E-Technik Teufel GmbH und des Beschäftigers
5.1. Der Beschäftiger ist verpflichtet, sämtliche gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz in den jeweils geltenden Fassungen zu beachten. Verletzt der Beschäftiger gesetzliche Bestimmungen, so hält dieser E-Technik Teufel GmbH für allfällige daraus resultierende Nachteile schad- und klaglos.
  5.2. Der Beschäftiger ist verpflichtet, uns rechtzeitig vor Beginn der Überlassung über die mit dem zu besetzenden Arbeitsplatz für unsere Arbeitnehmer verbundenen Gefahren, die für den Arbeitsplatz oder die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die Notwendigkeit von Eignungs- und Folgeuntersuchungen schriftlich zu informieren.
5.3. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung,…) zu setzen und den überlassenen Arbeitskräften erforderliche ordnungsgemäße und sichere Werkzeuge, Ausrüstung, Arbeitsmittel und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Beschäftigers.
5.4. Dem Beschäftiger steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu und hat er die Arbeitskräfte in die Handhabung der Geräte und Maschinen einzuschulen und zu unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen oder Unterweisungen sind E-Technik Teufel GmbH auf Verlangen vorzulegen und sind E-Technik Teufel GmbH alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.5. Der Beschäftiger wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der allenfalls in der Einzelvereinbarung vereinbarten Qualifikation und im dort vorgesehenen Tätigkeitsgebiet einsetzen. Er wird den jeweiligen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht qualifiziert sind.
5.6. Der Beschäftiger hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls von E-Technik Teufel GmbH zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
5.7. Unterbleibt der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften aus Gründen, die nicht von E-Technik Teufel GmbH verschuldet worden sind, bleibt der Beschäftiger zur vollen Entgeltleistung verpflichtet. Dies gilt auch bei Nichtverwendung der überlassenen Arbeitnehmer wegen eines unabwendbaren Ereignisses.
5.8. Der Beschäftiger verpflichtet sich, Arbeitskräfte von E-Technik Teufel GmbH nicht abzuwerben, es sei denn es wird eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen E-Technik Teufel GmbH und dem Beschäftiger getroffen.
5.9. Eine Überlassung von Arbeitskräften an Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, erfolgt aufgrund § 9 AÜG nicht. Der Beschäftiger hat daher E-Technik Teufel GmbH derartige Umstände unverzüglich mitzuteilen.
5.10. E-Technik Teufel GmbH ist berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Beschäftigers den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
5.11. Fällt eine Arbeitskraft aus welchem Grund auch immer aus oder erscheint sie nicht am vereinbarten Einsatzort, hat der Beschäftiger E-Technik Teufel GmbH hiervon umgehend in Kenntnis zu setzen. E-Technik Teufel GmbH wird in solchen Fällen möglichst rasch dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.

6. Vorzeitige Beendigung des Vertrages
6.1. E-Technik Teufel GmbH ist berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn
a) der Beschäftiger mit einer Zahlung, zu der der Beschäftiger gegenüber E-Technik Teufel GmbH verpflichtet ist, trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist;
b) der Beschäftiger gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen trotz Aufforderung zur Einhaltung verstößt;
c) der Beschäftiger seiner Leitungs-, Aufsichts- oder Fürsorgepflicht gegenüber den überlassenen Arbeitskräften nicht nachkommt;
d) über das Vermögen des Beschäftigers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird;
e) im Betrieb des Beschäftigers ein Streik oder eine Aussperrung eintritt; oder
f) die Leistungen von E-Technik Teufel GmbH wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.
6.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ist E-Technik Teufel GmbH bei Zahlungsverzug des Beschäftigers von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Beschäftigers berechtigt. 6.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Beschäftigers liegen, vorzeitig aufgelöst oder werden aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von E-Technik Teufel GmbH zurückberufen, kann der Beschäftiger keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz gegen E-Technik Teufel GmbH geltend machen.

7. Gewährleistung
7.1. E-Technik Teufel GmbH leistet dafür Gewähr, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte ihre Zustimmung zur Überlassung an Dritte gegeben haben und arbeitsbereit sind. E-Technik Teufel GmbH schuldet nur dann eine besondere Qualifikation der Arbeitskräfte, wenn eine solche im beiderseits unterfertigten Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist, ansonsten gilt eine durchschnittliche Qualifikation als vereinbart.
7.2. E-Technik Teufel GmbH leistet nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die man durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen kann.
7.3. Der Beschäftiger ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Entspricht eine überlassene Arbeitskraft der vereinbarten Qualifikation oder Arbeitsbereitschaft nicht, sind allfällige Mängel unter genauer Angabe dieser E-Technik Teufel GmbH umgehend, jedenfalls aber binnen 48 Stunden schriftlich anzuzeigen, widrigenfalls Ansprüche wegen Gewährleistung und Schadenersatz ausgeschlossen sind.
7.4. Liegt ein von E-Technik Teufel GmbH zu vertretender Mangel vor und verlangt der Beschäftiger rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.
7.5. Eine allfällige Mangelhaftigkeit hat der Beschäftiger auch in den ersten sechs Monaten ab Überlassung der Arbeitskräfte nachzuweisen.
7.6. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Beschäftigers sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

8. Haftung
8.1. E-Technik Teufel GmbH trifft keine Haftung für allfällige durch überlassene Arbeitskräfte verursachte beim Beschäftiger oder bei Dritten entstandene Schäden. E-Technik Teufel GmbH haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und sonstigen übergebenen Sachen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der überlassenen Arbeitskraft Geld, Wertpapiere, kostbare oder empfindliche Sachen anvertraut werden.
8.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Beschäftiger das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligung oder Berechtigung zu überprüfen. Unterlässt der Beschäftiger diese Überprüfung, sind Ansprüche aller Art gegen E-Technik Teufel GmbH ausgeschlossen.
8.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen E-Technik Teufel GmbH ausgeschlossen. Hat der Beschäftiger die vorzeitige Vertragsauflösung oder Abberufung von Arbeitskräften zu vertreten, haftet er E-Technik Teufel GmbH für die daraus entstehenden Nachteile. Der Beschäftiger hat in diesen Fällen das Entgelt bis zum ursprünglich beabsichtigten oder vereinbarten Überlassungsende zu bezahlen.
8.4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen, insbesondere bei höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haftet E-Technik Teufel GmbH nicht. Für Folge- und Vermögensschäden, von überlassenen Arbeitskräften verursachte Produktionsausfälle und für Pönaleverpflichtungen, die der Beschäftiger gegenüber seinem Kunden eingegangen hat, besteht keine Haftung.
8.5. Darüber hinaus ist eine Haftung auf grobes Verschulden und Vorsatz von E-Technik Teufel GmbH beschränkt.
8.6. Der Beschäftiger haftet E-Technik Teufel GmbH für sämtliche Nachteile, die dieser durch Verletzung einer vom Beschäftiger wahrzunehmenden Vertragspflicht erleidet.

9. Datenschutz
9.1. Daten des Beschäftigers
a) E-Technik Teufel GmbH verarbeitet die Sie betreffenden personenbezogenen Daten zur Vertragserfüllung bzw. zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, sowie zu Informations- und Marketingzwecken. Ohne diese Daten können wir den Vertrag mit Ihnen nicht abschließen bzw. erfüllen.
b) Zum Zwecke der Vertragsabwicklung ist es erforderlich, Ihre personenbezogenen Daten an interne und externe Dienstleister weiterzugeben. Die zuvor genannten Dritten werden von E-Technik Teufel GmbH im Sinne von Art. 28 DSGVO als Auftragsverarbeiter beauftragt und zur Gewährung der Datensicherheit gemäß Art. 24 und 32 DSGVO verpflichtet.
c) Ihre Daten werden nur innerhalb der EU verarbeitet.
d) Wir speichern die Sie betreffenden personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen.
e) Jeder Kunde, der personenbezogene Daten an E-Technik Teufel GmbH weitergibt, hat ein Recht auf Information gemäß Art. 12/13 DSGVO, Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sowie auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung gemäß DSGVO. Im Falle einer Beschwerde können sie sich an die zuständige Behörde wenden. Zur Befriedigung Ihrer Betroffenenrechte verwenden Sie bitte die E-Mail-Adresse office@etechnik-teufel.at
9.2. Weitergabe von Mitarbeiterdaten
a) Der Beschäftiger sichert E-Technik Teufel GmbH zu, die von E-Technik Teufel GmbH übermittelten personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten.
b) Der Beschäftiger erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet hat oder diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung der mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Beschäftiger aufrecht. Der Beschäftiger erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO ergriffen hat.
c) Der Beschäftiger ergreift die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit E-Technik Teufel GmbH die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel III der DSGVO (Information, Auskunft, Berichtigung und Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch, sowie automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall) innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt E-Technik Teufel GmbH alle dafür notwendigen Informationen.
d) Der Beschäftiger ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, die überlassenen Daten an Dritte weiterzugeben.
e) Der Beschäftiger verpflichtet sich, E-Technik Teufel GmbH von jeglichen Ansprüchen Dritter mit oder im Zusammenhang einer vom Beschäftiger verschuldeten Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften schad- und klaglos zu halten.

10. Allgemeines
10.1. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Überlassers zuständig.
10.2. Erfüllungsort für die Arbeitskräfteüberlassung und die Zahlung des Beschäftigers ist der Sitz der Zentrale von E-Technik Teufel GmbH in 3242 Texingtal.
10.3. Der Beschäftiger und E-Technik Teufel GmbH vereinbaren ausschließlich die Anwendung des materiellen Rechts der Republik Österreich unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes. Dies gilt auch für die Frage des Zustandekommens dieses Vertrages, sowie für die Rechtsfolgen seiner Nachwirkung.
10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstatt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung vereinbaren die Vertragsteile die Geltung einer wirksamen Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
10.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Beschäftiger E-Technik Teufel GmbH umgehend schriftlich bekannt zu geben.